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Dieses Thema hat 4 Antworten
und wurde 967 mal aufgerufen
 Städte im Mittelalter
Bruno von Merseburg Offline



Beiträge: 1.554

27.10.2008 17:05
RE: Mittelalterliche Stadt Antworten


Die Straßen unbefestigt und kaum gepflastert, voll mit Unrat und Fäkalien, Ratten und Ungeziefer: Alltag in den mittelalterlichen Städten. Und doch wollte jeder in der Stadt leben, versprach sie schließlich Sicherheit und Arbeit.

So wurden zwischen 1240 und 1300 in Europa jährlich etwa 300 neue Städte gegründet. Stadtgründungen waren wichtig für die Herrscher: Die Verteidigung der Untertanen wurde vereinfacht und das Steueraufkommen erhöht. (G/Geschichte)

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Borgillion ( gelöscht )
Beiträge:

29.10.2008 00:01
#2 RE: Mittelalterliche Stadt Antworten

In der 75. Ausgabe des Karfunkels gibt es einen sehr ausführlichen Artikel zu diesem Thema. Der Titel lautet "Stadtluft macht frei".

Sohn des Spessarts Offline




Beiträge: 121

29.10.2008 19:46
#3 RE: Mittelalterliche Stadt Antworten

Bezieht sich die Redewendung :"Stadtluft macht frei" nicht auf den hintergrund das jeder der in der Stadt mindestens 1 Jahr oder so lebte automatisch Bürger der Stadt wurde?! Also auch Leibeigene die in die Stadt geflüchtet sind, wahren dann frei??

Fehler sind wie Berge,
man steht auf dem Gipfel der eigenen
und spricht über die anderen!

Jan Breydel ( gelöscht )
Beiträge:

29.10.2008 20:07
#4 RE: Mittelalterliche Stadt Antworten

Ne,nich ganz.

[n5]Bürger[/n5]

In der mittelalterlichen Verfassung einer Stadt oder eines Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner oder Beisassen. Im Frühmittelalter besaßen zunächst nur die Mitglieder der städtischen Oberschicht, die aus ratsfähigen Familien stammten, das Bürgerrecht. Später weitete sich die Bürgerschaft aus, bis zunehmend auch Einwohner ohne Immobilienbesitz das Bürgerrecht erhalten konnten oder Beisassen eigene „Beisassenrechte“ eingeräumt wurden, die sich nur geringfügig von den rechten der Bürger unterschieden.

Wichtigste und zumindest im Früh- und Hochmittelalter unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, die auf den Grundstücken der Bürger errichtet waren, waren damit zunächst vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Weitere Voraussetzungen waren die ehrliche Geburt, d.h. dass man ehelich geboren sein musste und nicht von Henkern, Totengräbern und sonstigen „unehrlichen“ Berufen abstammte, ein Mindestvermögen und die Tatsache, dass man zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt war.

Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft wurde in der so genannten Bürgerrolle dokumentiert, wobei auch eine entsprechende Gebühr, das Bürgergeld, fällig war. Dieses Bürgergeld konnte auch gestundet werden - eine Maßnahme zu der Städte dann griffen, wenn sie Neubürger anwerben wollten. Rechtskräftig wurde die Aufnahme erst mit der Teilnahme des Neubürgers am Gesamtschwur, der meist beim Zusammentreten eines neu formierten Stadtrates von der gesamten Bürgerschaft geleistet wurde.

Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Einwohners zurück.

Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen.

Mit der Aufnahme in die Bürgerschaft gingen verschiedene Pflichten einher, die die Inwohner nicht oder in geringerem Maß betrafen. Sie umfassten verschiedene Steuern, Wach- und Wehrdienst, Arbeitspflicht bei öffentlichen Bauarbeiten, die Bindung an die städtische Gerichtshoheit. Das Bürgerrecht umfasste neben der oft nach Einkommen abgestuften politischen Teilnahme und der Freiheit gegenüber Grundherren weitere Privilegien. So garantierte die Stadt den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber äußeren Forderungen, beispielsweise gegenüber Gläubigern, kaufte Bürger aus der Gefangenschaft frei oder führte für ihre Bürger Fehden.

Spezialformen waren das Pfahlbürgertum, das Personen, die außerhalb der Stadt wohnten einen Teil der Bürgerrechte gewährte, und das Hausbürgertum, mit dem auswärtige Adlige, die Grundbesitz in der Stadt hatten, das Bürgerrecht erwerben konnten. Beide Formen verschwanden im Spätmittelalter. Die Kleriker hatten in den meisten Städten einen Sonderstatus inne, der sie vom Bürgerrecht ausschloss, ihnen aber einige Privilegien gewährte. Im Verlauf des Mittelalters bemühten sich viele Städte um die Einbürgerung der Geistlichen, um die Privilegien der Kirche aufzulösen. Die Juden besaßen in den meisten Städten seit der Kammerknechtschaft 1236 ein eingeschränktes Bürgerrecht, das oft nur das Wahlrecht zum Stadtrat ausschloss und einen speziellen „Judeneid“, analog zum Bürgereid, umfasste. Nach den Judenpogromen um 1350 wurde dieses Recht meist nur noch auf Jahresfrist begrenzt erteilt.

Bruno von Merseburg Offline



Beiträge: 1.554

10.12.2008 11:35
#5 RE: Mittelalterliche Stadt Antworten

Zitat
Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen.



das heisst also, wenn ein Bauer das Bürgerrecht erhalten hat, aufgrund seines Besitzes, es aber dann wieder weiterverkauft oder vererbt, dann verliert er sein Bürgerrecht wieder und derjenige, der seinen Grund und Boden erworben hat bekommt damit seine Bürgerrechte vermacht?

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